Die Satzung

Land schafft Verbindung Ostfriesland e.V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „Land schafft Verbindung Ostfriesland e.V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Aurich und ist im Vereinsregister des Amtsgericht Aurich eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§2 Zweck und Aufgaben

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §52 der Abgabenordnung (AO), nämlich die Förderung von Wissenschaft und Forschung (§52 Abs. 2 Nr. 1 AO), die Förderung des Tierschutzes (§52 Abs. 2 Nr. 14 AO), die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde (§52 Abs. 2 Nr. 22 AO) und die Förderung der Tierzucht und Pflanzenzucht (§52 Abs. 2 Nr. 23 AO).

2. Der Zweck soll insbesondere dadurch verwirklicht werden, dass der Verein Presse-und Medienarbeit für eine realistische Darstellung der Verhältnisse in der modernen und leistungsfähigen Landwirtschaft betreibt, für Interessierte als Ansprechpartner für alle hierauf bezogenen Fragen zur Verfügung steht und die Weiterentwicklung der Tierhaltungs-und Produktionsbedingungen auch unter Tierschutzaspekten durch direkte Unterstützung von Landwirten und durch Beteiligung und Unterstützung hierauf bezogener Forschungsvorhaben aktiv begleitet. Hierbei soll auch die gesellschaftliche Diskussion um die Arbeits-, Tierhaltungs- und Produktionsbedingungen in der Landwirtschaft begleitet und gestaltet werden. Der Verein „Land schafft Verbindung Ostfriesland e.V.“ versteht sich als unparteiische Vertretung der in Land-und Forstwirtschaft tätigen Menschen in Ostfriesland.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßighohe Vergütungen begünstigt werden.

5.Der Verein „Land schafft Verbindung Ostfriesland“ e.V. strebt die Anerkennung als gemeinnütziger Verein an.

§3 Mitgliedschaft

1. Der Verein „Land schafft Verbindung Ostfriesland e.V.“ hat ordentliche und fördernde Mitglieder, welche natürliche als auch juristische Personen sein können.

2. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder auf Basis der Satzung des Vereins.

3. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die in der Landwirtschaft tätig sind oder dieser Nahe stehen.

4. Die Mitgliedschaft im Verein beginnt mit dem Stellen des Antrages auf Mitgliedschaft und der Bestätigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand. Beides ist schriftlich zu stellen. Mit der Aufnahme verbunden ist die Anerkennung der Satzung des Vereins. Dem Antrag auf Mitgliedschaft kann ohne Begründung durch den Vorstand versagt werden.

5. Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres beendet werden. Der Austritt erfolgt schriftlich an den Vorstand des Vereins. Die Beitragspflicht endet zum Ende des Geschäftsjahres mit der Mitgliedschaft.

6. Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen oder durch ihr Verhalten dem Ansehen des Vereins schaden, können auf Antrag durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Entscheidung ist schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht auf Berufung, welche dann durch die Vollversammlung der Mitglieder entschieden werden.

7. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod der natürlichen Person oder der Auflösung der juristischen Person. Ebenso endet die Mitgliedschaft mit dem Austritt des Mitgliedes oder der Löschung des Vereins im Vereinsregister.

8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied keinerlei Ansprüche auf das Vermögendes Vereins oder Teile davon.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben das Recht auf Vertretung ihrer Interessen gegenüber Politik, allen staatlichen Organisationen, anderen Wirtschaftsverbänden und der Öffentlichkeit.

2. Es besteht das Recht auf Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins.

3. Das Mitglied ist berechtigt, dem Vorstand Vorschläge zu machen und Anträge zu stellen. Die Anträge werden durch den Vorstand oder die Vollversammlung entschieden.

4. Das Recht, über Beschlüsse zu fassen liegt nur bei den ordentlichen Mitgliedern.

5. Das Mitglied ist zur Zahlung der Beiträge verpflichtet.

6. Das Mitglied ist verpflichtet, seinen gültigen Wohnort anzugeben und Veränderungen schriftlich mitzuteilen.

7. Das Mitglied verpflichtet sich zur Anerkennung der Vereinssatzung

§5 Beitrag und Finanzierung

1. Der Verband finanziert sich hauptsächlich durch Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung entschieden wird.

2. Förderer zahlen einen gesondert vereinbarten Jahresbetrag.

3. Der Verband ermöglicht Kostenerstattung bei Tätigkeiten nach §2 der Satzung. Die Entscheidung trägt der Vorstand.

4. Bei Beschaffung von Vereinsmitteln entscheidet der Vorstand über die Investition.

§6 Organe des Vereins

Der Verein ermöglicht die Bildung der Organe:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Vorstand

3. geschäftsführender Vorstand

Der Vorstand ist das zur Mitgliederversammlung von den Mitgliedern gewählte Organ zur Verwaltung und Leitung des Vereins. Der Vorstand setzt sich zusammen aus: 1.Vereinsvorsitzender,  stellvertretender Vereinsvorsitzender bis zu 2 ;1.Schatzmeister,  Beisitzern bis zu 3

Der Vorstand ist berechtigt, einen geschäftsführenden Vorstand aus dem gewählten Vorstand zubilden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Der gesetzliche Vorstand besteht aus dem Vereinsvorsitzenden, dem ersten stellvertretenden Vereinsvorsitzenden und dem zweiten stellvertretenden Vereinsvorsitzenden. Alle drei sind einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

2.Es besteht der Anspruch auf Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB.3.Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist vierzehn Kalendertage vorher schriftlich zuüberbringen

.4.Beschlüsse werden über die einfache Mehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vereinsvorsitzenden doppelt.

§ 6a Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 6b Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. § 6c Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung, jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind. § 6d Außerordentliche Mitgliederversammlungen Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 6, 6a,6b, 6c und 6d entsprechend.

§ 7 Vertretung im Rechtsverkehr

Die Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr findet durch den Vereinsvorsitzenden und seinen Stellvertretern statt.

§ 8 Auflösung und Liquidierung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat schriftlich per (Einwurf-oder Übergabe-) Einschreiben einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlungmit der im § 6b festgelegten Stimmenmehrheitbeschlossen werden. Die zum Zwecke der Auflösung einberufene Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.

2. Liquidatoren sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Liquidatoren bestimmen.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die esausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, der Förderung des Tierschutzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 14 AO) oder Tierzucht und Pflanzenzucht (§ 52 Abs. 2 Nr. 23 AO)zuverwenden hat.

§9 Datenschutz

1. Der Verein „Land schafft Verbindung Ostfrieslande.V.“ erhebt und verarbeitet im Sinne der Satzung und der Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten. Diese Daten werdengespeichert und nur vereinsintern genutzt. Eine Weitergabe an Dritte ist untersagt.

2. Mit ihrem Beitritt stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung,Verarbeitung und Übermittlung zu. Die Nutzung der Daten dient dem Zweck und den Aufgaben des Vereins. Jedes Mitglied hat das Recht auf Einsicht in seine erhobenen, personenbezogenen Datem.

3. Das Mitglied stimmt mit seiner Mitgliedschaft der vereinsbezogenen Nutzung von Bildern zu. 

Land schafft Verbindung Ostfriesland e.V.**In GründungSatzung§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr1.Der Verein trägt den Namen „Land schafft Verbindung Ostfriesland e.V.“

 

Aurich, den 30.01.2020

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Ich bin ebenso mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins www.lsvostfriesland.de und der Weitergabe an andere Vereinsmitglieder einverstanden.

  
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